Ortsjugendring Eningen e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Satzung ...

§ 1

Name und Sitz

Der Ortsjugendring (OJR) Eningen ist ein eingetragener Verein, der den Namen "Ortsjugendring Eningen e.V." trägt. Er arbeitet im gesamten Gebiet der Gemeinde Eningen u.A. und hat seinen Sitz in Eningen u.A.

§ 2

Zweck und Aufgabe

1.    Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die in der Gemeinde Eningen u.A. tätig sind, sowie natürliche Personen, bilden auf freiwilliger Grundlage und als Arbeitsgemeinschaft den Ortsjugendring. Der Zusammenschluß dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder bekennen sich in Zielsetzung und praktischer Arbeit zur freiheitlich demokra­tischen Grundordnung im Sinne von Grundgesetz und Landesverfassung.

2.    Der OJR vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigen­stän­digkeit aller Mitglieder, in Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit die Interessen der Jugend in der Gemeinde Eningen u.A. und nimmt die Aufgaben wahr, für die eine gemeinsame Grundlage vorhanden ist.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Zu den Aufgaben des OJR gehören:

       a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammen­arbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände zu fördern und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken;

       b) gemeinsame Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, sowie die gesamte Jugendarbeit finanziell, personell und ideell zu unterstützen und sich hierbei an den Bedürfnissen der Jugend zu orientieren;

       c) im Interesse der gesellschaftspolitischen Aktivierung der Jugend, die Mitbestimmung bei allen sie betreffenden Fragen anzustreben und die Fähigkeiten zur Selbst­verwaltung und Mitverantwortung zu fördern.

       d) unter Wahrung der Eigenständigkeit der verschiedenen Träger, die Jugendarbeit in der Gemeinde Eningen u.A. zu koordinieren und gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen - auch für nicht organisierte Jugendliche - anzuregen, zu fördern, zu planen und durchzu­führen.

       e) internationale Begegnungen; Zusammenarbeit und Verständigung der Jugend zu pflegen und zu fördern.

       f) bei der Planung von Jugendeinrichtungen mitzubestimmen und bei der komunalen Sozialplanung, insbesondere bei der Erstellung der Jugendhilfepläne mitzuwirken.

§ 3

Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im OJR ist freiwillig

2.    Mitglieder des OJR können juristische Personen werden, die

       a) auf Gemeindeebene eine Vertretung haben;

       b) in der Jugendarbeit tätig und zur Mitarbeit an den in §2 genannten Aufgaben bereit und fähig sind;

3.    Die juristischen Personen sind mit allen Gliederungen als eine Organisa­tion im Sinne dieser Satzung anzusehen.

4.    Die in der Gemeinde Eningen u.A. bestehenden Vertretungen der SMV können bis zu 2 stimmberechtigte Delegierte in den OJR entsenden. Dabei sind die verschiedenen Schularten zu berücksichtigen. Die Anzahl der stimmberechtigten SMV-Delegierten darf die Zahl 2 nicht übersteigen.

5.    Natürliche Personen können die Mitgliedschaft im OJR auf Antrag erwerben.

 

§ 4

Aufnahme neuer Mitglieder

1.    Ein Aufnahmeantrag juristischer Personen ist schriftlich zu stellen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach §3 nachgewiesen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2.    Ein Aufnahmeantrag natürlicher Personen ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1.    Ein Austritt aus dem OJR ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand des OJR zu erklären.

2.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Entziehung der Mitgliedschaft oder - bei juristische Personen - durch deren Auflösung, Verlust oder Ent­ziehung der Rechtsfähigkeit.

3.    Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes des OJR kann ein anderes Mitglied des OJR wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Ziele des OJR ausgeschlossen werden. Über den Ausschlußantrag entscheidet die Mitglie­derversammlung nach Anhörung des Antragsstellers und des betroffenen Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6

Organe des OJR

 

1.    Mitgliederversammlung

2.    Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der juristischen Mitglieder sowie den natürlichen Mitgliedern.

2.    Jedes juristische Mitglied hat zwei stimmberechtigte Delegierte.

3.    Jede/r Stimmberechtigte/r kann nur eine Stimme abgeben.

4.    Die Gemeindeverwaltung ist mit beratender Stimme vertreten, weitere bera­tende Mitglieder können berufen werden.

5.    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und wird mindestens zweimal inner­halb eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Tages­ordnung muß spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern vorliegen.

6.    Wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder mit Vorlage einer Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, muß dies innerhalb einer Frist von vier Wochen geschehen.

 

§ 8

Beschlußfähigkeit

 

1.    Mit Ausnahme der in §10 Abs.4 verlangten qualifizierten Beschlußfähigkeit, ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder 10 Stimmberechtigte anwesend sind.

2.    Fällt eine Mitgliederversammlung aufgrund von Beschlußunfähigkeit aus, so muß innerhalb von vier Wochen einen zweite Mitgliederversammlung gemäß §7 Abs.5 einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen­den Mitglieder beschlußfähig ist.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

       1.    die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit

 

       2.    die Wahl und Entlastung des Vorstandes

 

       3.    die Wahl der Revisoren

 

       4.    die Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern gemäß §§4-5

 

       5.    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

       6.    die Verabschiedung des Haushaltsplanes;

 

       7.    die Genehmigung der Jahresrechnung

 

       8.    die allgemeine Beschlußfassung

 

       9.    die Verabschiedung einer Geschäftsordnung

 

§ 10

Beschlußfassung

 

1.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht laut Satzung qualifizierte Mehrheiten verlangt sind.

2.    Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eine/r/s Deligierten muß geheime Abstimmung erfolgen.

3.    Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Satzungsänderung ist schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

4.    Wenn über die Auflösung des OJR beschlossen werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung ist schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

5.    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.

 

§ 11

Vorstand

1.    Der Gesamtvorstand des OJR wird gebildet von der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer(inne)n. Werden zwei Beisitzer/innen gewählt, muß eine/r davon jünger als 25 Jahre sein. Der Gesamtvorstand wird im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung tätig.

2.    Vorstand im Sinne §26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr/e(sein/e) Stellvertreter/in. Jede/r vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß die/der Stellvertreter/in nur im Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsit­zenden zur Vertretung berufen ist.

3.    Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt geheim.

4.    In getrennten Wahlgängen werden die/der 1. Vorsitzende, ihr/e(sein/e) Stellvertreter/in, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer/innen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

5.    Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

6.    Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.

7.    Der Gesamtvorstand oder eines seiner Mitglieder kann auch innerhalb der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Die notwendigen Nachwahlen sollten sofort erfolgen.

 

§ 12

Protokoll

Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die, von Schriftführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnet, den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen sind. Die Protokolle können auf Antrag verschickt werden.

 

§ 13

Beratende Mitglieder

 

1.    Bei Bedarf kann der Vorstand Berater/innen zu den Mitgliederversammlungen und Gesamtvorstandssitzungen einladen.

 

2.    Diese Berater/innen sind nicht stimmberechtigt.

 

§14

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 15

Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinde Eningen u.A. und ihre offiziellen Partnergemeinden mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden.

 

§ 16

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

 

Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.

 

§ 17

Schlußbestimmung

 

Diese Satzung in ihrer geänderten Form tritt am 11.03.2008 in Kraft.

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Letzte Änderung: 24.12.10